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Art. 16 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Grundsätze des Verfahrens

Vermittlungsverfahren
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Art. 16 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Grundsätze des Verfahrens

1. Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann der Präsident die Öffentlichkeit ausschliessen.

2. Für das Verfahren ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Zur Vertretung der Parteien sind auch ständige Mitarbeiter der betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Mitarbeiter in leitender Stellung der beteiligten Arbeitgeber zugelassen.

3. Zur Wahrung berechtigter Interessen der einen oder anderen Partei kann das Einigungsamt das Akteneinsichtsrecht beschränken.

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