833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 15 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Säumnis der Parteien
Vermittlungsverfahren
Art. 15 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Säumnis der Parteien
1. Die vom Einigungsamt vorgeladenen Parteien sind bei einer Ordnungsbusse von 20 bis 200 Franken, im Wiederholungsfall bis 500 Franken, verpflichtet, persönlich zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
2. Erscheint eine Partei zu einer Verhandlung trotz zweimaliger formgerechter Ladung nicht, so gilt dies als förmliche Weigerung, an der Verhandlung teilzunehmen.