833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 14 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Säumnis der Mitglieder
Vermittlungsverfahren
Art. 14 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Säumnis der Mitglieder
1. Mitglieder, welche ohne genügende rechtzeitige Entschuldigung den Sitzungen fernbleiben oder sich nicht rechtzeitig dazu einfinden, können durch den Präsidenten mit einer Busse von 20 bis 100 Franken bestraft werden.
2. Entschuldigt sich das Mitglied nachträglich hinreichend, so kann die Busse ganz oder teilweise aufgehoben werden.