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Art. 13 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Einberufung

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Art. 13 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Einberufung

1. Kann der Präsident die Parteien nicht einigen, so beruft er das Einigungsamt umgehend ein.

2. Er bestimmt, wer als Mitglied amtet. Nach Möglichkeit sind solche Mitglieder auszuwählen, die mit dem Berufszweig vertraut sind, welchem die Parteien angehören. Bei der Bestimmung der Mitglieder ist zudem die Parität der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten.

3. Für den Ausstand und die Ablehnung sind die Artikel 47 bis 51 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sinngemäss anwendbar.

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