833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 12 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Vorverfahren
Vermittlungsverfahren
Art. 12 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Vorverfahren
1. Der Präsident versucht zunächst allein, die Parteien zu einigen. Zu diesem Zweck lädt er die Parteien zu einer formlosen Besprechung ein.