833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 11 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Anrufung
Vermittlungsverfahren
Art. 11 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Anrufung
1. Das Einigungsamt wird durch schriftliches Gesuch angerufen, das die Parteien bezeichnet und die Begehren nennt.
2. Der Präsident gibt der Gegenpartei vom Eingang des Gesuchs umgehend Kenntnis.