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Art. 11 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Anrufung

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Art. 11 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Anrufung

1. Das Einigungsamt wird durch schriftliches Gesuch angerufen, das die Parteien bezeichnet und die Begehren nennt.

2. Der Präsident gibt der Gegenpartei vom Eingang des Gesuchs umgehend Kenntnis.

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