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Art. 9 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Kassenzusammenschluss und -auflösung

Familienausgleichskassen - Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG
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Art. 9 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Kassenzusammenschluss und -auflösung

1. Soll eine Familienausgleichskasse aufgelöst werden, verlangt die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht von den Trägern dieser Kasse eine schriftliche Garantieerklärung oder von der aufzulösenden Familienausgleichskasse die Sicherstellung eines angemessenen Teils der Reserven zur Deckung allfälliger Familienzulagenforderungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Ansprüche auf Familienzulagen.

2. Gibt die Familienausgleichskasse, welche die finanziellen Verpflichtungen und die der aufzulösenden Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden übernimmt, eine schriftliche Garantieerklärung ab, so kann auf Massnahmen nach Absatz 1 verzichtet werden.

3. Eine Familienausgleichskasse wird von der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht in der Regel auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst.

4. Wurde ein angemessener Teil der Reserven zur Deckung allfälliger Familienzulagenforderungen im Sinne von Absatz 1 sichergestellt, so wird die Familienausgleichskasse nach Ablauf der Verjährungsfrist der Familienzulagen von der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht aufgelöst.

5. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss geht an die Familienausgleichkassen, denen sich die bisher der aufgelösten Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden neu anschliessen.

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