832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung
Familienausgleichskassen - Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG
Art. 8 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung
1. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG können nur auf das Ende eines Kalenderjahres auf die Anerkennung oder die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern verzichten.
2. Der Verzicht ist der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht bis zum 31. August mitzuteilen.