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Art. 8 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung

Familienausgleichskassen - Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG
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Art. 8 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung

1. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG können nur auf das Ende eines Kalenderjahres auf die Anerkennung oder die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern verzichten.

2. Der Verzicht ist der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht bis zum 31. August mitzuteilen.

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