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Art. 7 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Zeitpunkt der Anerkennung und der Zulassung

Familienausgleichskassen - Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG
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Art. 7 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Zeitpunkt der Anerkennung und der Zulassung

1. Die Anerkennung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG und die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern für Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG erfolgen auf den Beginn eines Kalenderjahres.

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