Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.711 KFAMZVOCAFAM CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Anmeldung

Familienausgleichskassen - Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Anmeldung

1. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG haben mit der Anmeldung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht folgende Unterlagen einzureichen

a) das Reglement,

b) die Bewilligung des Bundes zum Vollzug der Familienzulagenordnung als übertragene Aufgabe.

2. Die Anmeldung ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen.

← Art. 5 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) Geltendmachung des Anspruchs Art. 7 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →