832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Anmeldung
Familienausgleichskassen - Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG
Art. 6 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Anmeldung
1. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG haben mit der Anmeldung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht folgende Unterlagen einzureichen
a) das Reglement,
b) die Bewilligung des Bundes zum Vollzug der Familienzulagenordnung als übertragene Aufgabe.
2. Die Anmeldung ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen.