Art. 5 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Anerkennung
Art. 5 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Anerkennung
1. Die Familienausgleichskasse einer beruflichen oder zwischenberuflichen Organisation, die sich im Kanton Bern als Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkennen lassen will, muss die in Artikel 8 Absatz 1 KFamZG genannten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die der Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber im Kanton Bern mindestens 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
2. Das schriftliche Anerkennungsgesuch ist bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht mit folgenden Unterlagen einzureichen
a) dem Reglement,
b) dem Nachweis, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a KFamZG erfüllt sind.
3. Das Anerkennungsgesuch ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen.