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Art. 3 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV)

Allgemeine Bestimmungen - Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse
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Art. 3 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV)

1. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende haben sich innert drei Monaten, seit sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstehen, einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) anzuschliessen oder sich bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder ihrer Betriebsstätte anzumelden.

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber haben sich innert drei Monaten, seit sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstehen, bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnsitz anzumelden.

3. Erfolgt keine Anmeldung nach Absatz 1 oder 2 oder keine Meldung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, wird der Arbeitgeber oder die der Zulagenordnung unterstellte Person rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er oder sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstellt ist, der Familienausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen.

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