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Art. 2 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Abrechnung mit der Familienausgleichskasse und mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Allgemeine Bestimmungen - Familienzulagen
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Art. 2 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Abrechnung mit der Familienausgleichskasse und mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1. Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber rechnen mit der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, periodisch über die Familienzulagen ab.

2. Die Arbeitgeber rechnen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deren allfälligen Beiträge für freiwillige Leistungen (Art. 16 Abs. 3 Bst. d KFamZG) monatlich ab.

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