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Art. 19 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Berichterstattung

Übergangsbestimmungen
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Art. 19 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Berichterstattung

1. Die unter bisherigem Recht bestehenden Familienausgleichskassen haben für das Geschäftsjahr 2008 dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Revisionsbericht und das Statistikblatt des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzureichen.

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