832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Neue Familienausgleichskassen
Übergangsbestimmungen
Art. 18 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Neue Familienausgleichskassen
1. Eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2009 aufnehmen will, hat ihr Anerkennungsgesuch (Art. 5) oder ihre Anmeldung (Art. 6) bis zum 31. Januar 2009 dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzureichen.