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Art. 18 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Neue Familienausgleichskassen

Übergangsbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Neue Familienausgleichskassen

1. Eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2009 aufnehmen will, hat ihr Anerkennungsgesuch (Art. 5) oder ihre Anmeldung (Art. 6) bis zum 31. Januar 2009 dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzureichen.

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