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Art. 17 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Bestehende Familienausgleichskassen

Übergangsbestimmungen
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Art. 17 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Bestehende Familienausgleichskassen

1. Unter dem bisherigen Recht bestehende Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG behalten ihre Anerkennung und Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG behalten ihre Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern, wenn sie die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 KFamZG erfüllen und ihre aufgrund der neuen Gesetzgebung notwendigen Reglementsänderungen dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht bis zum 30. Juni 2009 einreichen.

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