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Art. 16 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Anschluss an eine Familienausgleichskasse

Übergangsbestimmungen
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Art. 16 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Anschluss an eine Familienausgleichskasse

1. Arbeitgeber, die bis am 31. Dezember 2008 von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreit oder der Kinderzulagenordnung nicht unterstellt sind, sowie Selbstständigerwerbende haben sich bis am 31. März 2009 einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG rückwirkend auf den 1. Januar 2009 anzuschliessen oder sich bis am 31. März 2009 bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder ihrer Betriebsstätte anzumelden.

2. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Verpflichtung gemäss Absatz 1 nachkommen, werden der Familienausgleichskasse des Kantons Bern rückwirkend auf den 1. Januar 2009 angeschlossen.

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