832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 14b Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Vergütung für Zurverfügungstellung von Daten
Lastenausgleich
Art. 14b Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Vergütung für Zurverfügungstellung von Daten
Der Aufwand der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht für die Zurverfügungstellung der Daten nach Artikel 16g KFamZG wird ihr mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 800 Franken durch das Amt für Sozialversicherungen vergütet.