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Art. 14b Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Vergütung für Zurverfügungstellung von Daten

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Art. 14b Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Vergütung für Zurverfügungstellung von Daten

Der Aufwand der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht für die Zurverfügungstellung der Daten nach Artikel 16g KFamZG wird ihr mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 800 Franken durch das Amt für Sozialversicherungen vergütet.

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