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Art. 14a Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Durchführungsstelle

Lastenausgleich
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Art. 14a Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Durchführungsstelle

1. Das Amt für Sozialversicherungen führt das Lastenausgleichsverfahren zwischen den Familienausgleichskassen durch.

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