832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Kassenwechsel
Familienausgleichskassen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Kassenwechsel
1. Der Wechsel der Kassenzugehörigkeit ist jährlich auf den 1. Januar zulässig.
2. Die Familienausgleichskasse, die ein Mitglied einer andern Familienausgleichskasse übernimmt, hat den Kassenwechsel bis am 31. August des vorangehenden Jahres der bisherigen Familienausgleichskasse zu melden.
3. Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfahren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.