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Art. 13 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Berichterstattung

Familienausgleichskassen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Berichterstattung

Die Familienausgleichskassen weisen die im Kanton Bern für die obligatorischen und freiwilligen Leistungen je vereinnahmten Beiträge und je ausbezahlten Familienzulagen besonders aus.

Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, können die in Absatz 1 verlangten Angaben auch ohne besondere Rechnung ausweisen. Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sowie die Schwankungsreserve sind dem Kanton Bern im Verhältnis zu den insgesamt ausbezahlten Familienzulagen zuzuordnen.

Die Familienausgleichskassen reichen den Nachweis, dass die Jahresrechnung von ihrem dafür zuständigen Organ genehmigt wurde, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht innert 60 Tagen seit Genehmigung ein.

Als statistischer Anhang (Art. 18 Bst. a KFamZG) ist der Datenkatalog «Statistische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft» des Bundesamtes für Sozialversicherungen ausgefüllt der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen.

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