832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Mitgliederregister
Familienausgleichskassen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Mitgliederregister
1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden.
2. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG melden der Familienausgleichskasse des Kantons Bern
a. innert 30 Tagen seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die ihr angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden,
b. alle Mutationen, mit Angabe des Eintritts- und allfälligen Austrittsdatums, innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung des Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden.
3. Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfahren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.