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Art. 12 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Mitgliederregister

Familienausgleichskassen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Mitgliederregister

1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden.

2. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG melden der Familienausgleichskasse des Kantons Bern

a. innert 30 Tagen seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die ihr angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden,

b. alle Mutationen, mit Angabe des Eintritts- und allfälligen Austrittsdatums, innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung des Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden.

3. Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfahren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.

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