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Art. 11 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Kostenersatz

Familienausgleichskassen - Familienausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 11 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Kostenersatz

1. Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Bern den Verwaltungsaufwand, der dieser durch den Vollzug der Zulagenordnung entstanden ist.

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