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Art. 10 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - AHV-Zweigstellen

Familienausgleichskassen - Familienausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 10 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · AHV-Zweigstellen

1. Die Mitwirkung der AHV-Zweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV und der Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV)[3].

2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern erteilt den Gemeinden und AHV-Zweigstellen die entsprechenden Weisungen.

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