832.711
KFAMZVOCAFAM
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - AHV-Zweigstellen
Familienausgleichskassen - Familienausgleichskasse des Kantons Bern
Art. 10 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · AHV-Zweigstellen
1. Die Mitwirkung der AHV-Zweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV und der Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV)[3].
2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern erteilt den Gemeinden und AHV-Zweigstellen die entsprechenden Weisungen.