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Art. 1 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) - Geltendmachung des Anspruchs

Allgemeine Bestimmungen - Familienzulagen
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Art. 1 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) · Geltendmachung des Anspruchs

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber haben ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse, der ihr Arbeitgeber angeschlossen ist, geltend zu machen.

2. Selbstständigerwerbende haben ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, geltend zu machen.

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätige haben ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnsitz geltend zu machen.

Geltendmachung des Anspruchs Art. 2 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) →

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