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Art. 8 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Anerkennung

Familienzulagen für Erwerbstätige - Organisation - Familienausgleichskassen
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Art. 8 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Anerkennung

1. Eine Familienausgleichskasse wird vom Regierungsrat als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt, wenn sie

a) über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und

b) Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet.

2. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren durch Verordnung.

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