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Art. 7 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Organisation, Haftung für Schäden

Familienzulagen für Erwerbstätige - Organisation - Familienausgleichskassen
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Art. 7 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Organisation, Haftung für Schäden

Die Familienausgleichskassen haben ihre Organisation und ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses sowie nachträgliche Änderungen sind der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) zur Genehmigung (Art. 19 Abs. 2) zu unterbreiten.

Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, müssen für die Zulagenordnung im Kanton Bern eine eigene Rechnung führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Für Schäden, die von einem Organ der Familienausgleichskasse widerrechtlich verursacht worden sind, haftet die Familienausgleichskasse sowie subsidiär deren Träger.

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