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Art. 6 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Vollzugsaufgaben

Familienzulagen für Erwerbstätige - Organisation - Familienausgleichskassen
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Art. 6 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Vollzugsaufgaben

1. Neben den Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 FamZG obliegen den Familienausgleichskassen

a. der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG und der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden sowie deren unverzügliche An- und Abmeldung an das Zentralregister (Art. 12 Abs. 1 Bst. a) und

b. die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle.

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