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Art. 5 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Ausweisen der Familienzulagen

Familienzulagen für Erwerbstätige - Familienzulagenordnungen
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Art. 5 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Ausweisen der Familienzulagen

1. Die Familienzulagen sind vom Lohn gesondert auszuweisen.

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