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Art. 4 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Verrechnung und Rückerstattung

Familienzulagen für Erwerbstätige - Familienzulagenordnungen
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Art. 4 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Verrechnung und Rückerstattung

Die Familienausgleichskassen können den anspruchsberechtigten Selbstständigerwerbenden sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG die Beiträge mit den Familienzulagen verrechnen.

Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, die Beiträge mit Familienzulagen verrechnet haben, auf die kein Anspruch besteht, haben diese der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.

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