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832.71 KFAMZGLCAFAMLIFAM CH-BE

Art. 33 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Aufhebung eines Erlasses

1. Das Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) (BSG 832.71) wird aufgehoben.

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