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Art. 32 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen

1. Bestehende, nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis zum 30. Juni 2009 anpassen.

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