Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.71 KFAMZGLCAFAMLIFAM CH-BE

Art. 31 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Familienzulagenkommission

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Familienzulagenkommission

1. Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kommission beraten.

2. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.

3. Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse des Kantons Bern an.

4. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.

← Art. 30 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) Obligatorische Leistungen Art. 32 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →