832.71
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CH-BE
Art. 31 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Familienzulagenkommission
Vollzug
Art. 31 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Familienzulagenkommission
1. Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kommission beraten.
2. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.
3. Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse des Kantons Bern an.
4. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.