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Art. 30 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Vollstreckbarkeit

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Art. 30 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Vollstreckbarkeit

1. Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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