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Art. 3 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Anspruchsberechtigte

Familienzulagen für Erwerbstätige - Familienzulagenordnungen
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Art. 3 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Anspruchsberechtigte

1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe sowie Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben gemäss Artikel 11 bis 18 FamZG Anspruch auf Familienzulagen.

2. Selbstständigerwerbende, die im Kanton ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind, haben nach der Zulagenordnung für Erwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen.

3. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen sind auf die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende anwendbar.

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