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Art. 27 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Ergänzendes Recht

Rechtspflege und ergänzendes Recht
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Art. 27 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Ergänzendes Recht

1. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und über die AHV sind ergänzend anzuwenden, wenn dieses Gesetz keine Regelung enthält.

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