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Art. 25 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG)

Familienzulagen für Nichterwerbstätige - Finanzierung
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Art. 25 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG)

1. Die Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach Artikel 29a des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[[5]] getragen.

2. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.

3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung.

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