832.71
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CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Zur-Verfügung-Stellung von Daten
Familienzulagen für Nichterwerbstätige - Organisation
Art. 24 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Zur-Verfügung-Stellung von Daten
1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die für den Vollzug der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige notwendigen Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich.