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Art. 24 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Zur-Verfügung-Stellung von Daten

Familienzulagen für Nichterwerbstätige - Organisation
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Art. 24 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Zur-Verfügung-Stellung von Daten

1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die für den Vollzug der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige notwendigen Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich.

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