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Art. 22 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Vollzugsorgan

Familienzulagen für Nichterwerbstätige - Organisation
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Art. 22 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Vollzugsorgan

1. Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vollzieht die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige.

2. Organisation, Vollzug, Verantwortlichkeit und Revision richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.

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