832.71
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CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Geltendmachung des Anspruchs
Familienzulagen für Nichterwerbstätige - Unterstellung und Anspruch
Art. 21 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Geltendmachung des Anspruchs
1. Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geltend zu machen.