832.71
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CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Freiwillige Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Freiwillige Leistungen
1. Die Familienausgleichskassen können überdies
a) höhere Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen,
b) Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten und
c) Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes erbringen.