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Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Freiwillige Leistungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Freiwillige Leistungen

1. Die Familienausgleichskassen können überdies

a) höhere Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen,

b) Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten und

c) Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes erbringen.

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