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CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Aufsicht
Familienzulagen für Erwerbstätige - Revision, Berichterstattung und Aufsicht
Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Aufsicht
1. Die BBSA beaufsichtigt die Familienausgleichskassen.
2. Sie prüft und genehmigt die eingereichten Jahresrechnungen und Reglemente.
3. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihr namentlich folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung
a das Erteilen von Weisungen an die Organe und an die Revisionsstelle,
b die Ermahnung und die Verwarnung von Organen der Familienausgleichskassen und
c bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG der Entzug der Anerkennung sowie bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG der Ausschluss vom Vollzug der Zulagenordnung, wenn die Voraussetzungen dafür (Art. 10) vorliegen.