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Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Aufsicht

Familienzulagen für Erwerbstätige - Revision, Berichterstattung und Aufsicht
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Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Aufsicht

1. Die BBSA beaufsichtigt die Familienausgleichskassen.

2. Sie prüft und genehmigt die eingereichten Jahresrechnungen und Reglemente.

3. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihr namentlich folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung

a das Erteilen von Weisungen an die Organe und an die Revisionsstelle,

b die Ermahnung und die Verwarnung von Organen der Familienausgleichskassen und

c bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG der Entzug der Anerkennung sowie bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG der Ausschluss vom Vollzug der Zulagenordnung, wenn die Voraussetzungen dafür (Art. 10) vorliegen.

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