832.71
KFAMZGLCAFAMLIFAM
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Berichterstattung
Familienzulagen für Erwerbstätige - Revision, Berichterstattung und Aufsicht
Art. 18 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Berichterstattung
1. Die Familienausgleichskassen haben der BBSA spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen
a. die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) sowie den erforderlichen statistischen Anhang,
b. den Bericht der Revisionsstelle und
c. eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs.