832.71
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CH-BE
Art. 17 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Revision
Familienzulagen für Erwerbstätige - Revision, Berichterstattung und Aufsicht
Art. 17 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Revision
1. Die Familienausgleichskassen haben eine Revisionsstelle zu bestimmen.
2. Die Revisionsstelle hat die Zulassungsbedingungen nach Artikel 165 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu erfüllen.
3. Revision und Arbeitgeberkontrollen sind entsprechend der Bundesgesetzgebung über die AHV durchzuführen.