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Art. 17 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Revision

Familienzulagen für Erwerbstätige - Revision, Berichterstattung und Aufsicht
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Art. 17 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Revision

1. Die Familienausgleichskassen haben eine Revisionsstelle zu bestimmen.

2. Die Revisionsstelle hat die Zulassungsbedingungen nach Artikel 165 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu erfüllen.

3. Revision und Arbeitgeberkontrollen sind entsprechend der Bundesgesetzgebung über die AHV durchzuführen.

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