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Art. 16g Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Zurverfügungstellung von Daten

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
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Art. 16g Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Zurverfügungstellung von Daten

1. Die BBSA stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz folgende Daten zur Verfügung

a) die Namen und Adressen der im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen und

b) allfällige weitere Kontaktdaten der Familienausgleichskassen nach Buchstabe a.

2. Der Aufwand der BBSA wird ihr pauschal abgegolten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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