Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.71 KFAMZGLCAFAMLIFAM CH-BE

Art. 16f Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Meldung der Familienausgleichskassen

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16f Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Meldung der Familienausgleichskassen

1. Die einzelnen Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bis spätestens am 30. Juni

a) das Total der ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) und

b) das Total der AHV-pflichtigen Einkommenssummen nach Artikel 16 Absatz 2 und 4 FamZG der ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

2. Der Meldung nach Absatz 1 ist eine Bestätigung der Revisionsstelle bezüglich der Richtigkeit der angegebenen Zahlen beizulegen.

← Art. 16e Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) Obligatorische Leistungen Art. 16g Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →