832.71
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CH-BE
Art. 16f Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Meldung der Familienausgleichskassen
Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
Art. 16f Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Meldung der Familienausgleichskassen
1. Die einzelnen Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bis spätestens am 30. Juni
a) das Total der ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) und
b) das Total der AHV-pflichtigen Einkommenssummen nach Artikel 16 Absatz 2 und 4 FamZG der ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2. Der Meldung nach Absatz 1 ist eine Bestätigung der Revisionsstelle bezüglich der Richtigkeit der angegebenen Zahlen beizulegen.