832.71
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CH-BE
Art. 16e Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Gebühren
Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
Art. 16e Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Gebühren
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Familienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens.