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Art. 16e Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Gebühren

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
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Art. 16e Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Gebühren

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Familienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens.

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