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Art. 16d Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Durchführungsstelle

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
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Art. 16d Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Durchführungsstelle

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lastenausgleichsverfahren durch.

2. Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.

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