832.71
KFAMZGLCAFAMLIFAM
CH-BE
Art. 16d Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Durchführungsstelle
Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
Art. 16d Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Durchführungsstelle
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lastenausgleichsverfahren durch.
2. Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.