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Art. 16c Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Ausgleichszahlungen

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
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Art. 16c Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Ausgleichszahlungen

1. Familienausgleichskassen, deren Risikosatz

a) unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein,

b) über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten den entsprechenden Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich.

2. Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienausgleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung fällig.

3. Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.

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