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Art. 16b Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) - Berechnung

Familienzulagen für Erwerbstätige - Lastenausgleich
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Art. 16b Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) · Berechnung

1. Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.

2. Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) zum Total der

a AHV-pflichtigen Lohnsumme aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,

b Summe der AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 15 Absatz 2 aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und

c AHV-pflichtigen Lohnsumme aller der FKB angeschlossenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

3. Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.

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